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                            Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Rechtsanspruch seit dem  1. Januar 2008


Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Juli 2001 eingeführt. Dadurch können Leistungsempfänger/-innen von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget wählen. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind. Damit werden behinderte Menschen zu Budgetnehmern/Budget-nehmerinnen, die den "Einkauf" der Leistungen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käufer, Kunden oder Arbeitgeber. Als Experten in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll.

 

Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen.

Das Persönliche Budget löst das bisherige Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger/-innen und Leistungserbringer auf; Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt.

Besondere Bedeutung für die Fortentwicklung der Leistungen zur Teilhabe haben trägerübergreifende Persönliche Budgets als Komplexleistungen; Hiervon spricht man, wenn mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget erbringen. Seit dem 1. Juli 2004 ist geregelt, dass heute neben allen Leistungen zur Teilhabe auch andere Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, Leistungen der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Pflegeleistungen der Sozialhilfe in trägerübergreifende Persönliche Budgets einbezogen werden können.

Für ein Persönliches Budget müssen Menschen mit Behinderungen einen entsprechenden Antrag beim Leistungsträger stellen. Ab 1. Januar 2008 besteht auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass dem Wunsch- und Wahlrecht der potentiellen Budgetnehmer/-innen in vollem Umfang entsprochen wird und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich alle Anträge auf Bewilligung von Persönlichen Budgets zu genehmigen sind.

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Welche Vorteile bietet das Persönliche Budget?

 

Mit dem Persönlichen Budget können Menschen mit Behinderungen selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen. Das Persönliche Budget bietet ihnen ein erhöhtes Maß an Selbstbestimmung.

 

 

 

Was bedeutet „trägerübergreifend“?

 

"Trägerübergreifend" bedeutet, dass sich das Budget aus Geldleistungen verschiedener Leistungsträger zusammensetzt. Die Bewilligung erfolgt dann als "Komplexleistung" wie aus einer Hand. Es ist auch möglich, nur die Leistung eines Kostenträgers in Form eines Persönlichen Budgets zu erhalten.

 

Für die Gewährung eines Persönlichen Budgets kommen die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Jugend- und Sozialhilfeträger sowie die Integrationsämter in Betracht.


Wer kann ein (trägerübergreifendes) Persönliches Budget beantragen?

 

Leistungsberechtigt nach § 17 SGB IX sind grundsätzlich behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen (§ 1 SGB IX). Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebens-alter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Der zuständige Leistungsträger prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob tatsächlich ein Anspruch auf eine Leistung nach dem für ihn maßgeblichen Leistungsgesetz besteht.

 


Wo kann ein (trägerübergreifendes) Persönliches Budget beantragt werden?

Ein Antrag auf ein (trägerübergreifendes) Persönliches Budget kann bei einem der genannten Leistungsträger oder bei der gemeinsamen Reha-Servicestelle gestellt werden. Die Reha-Servicestellen finden Sie im Internet unter www.reha-servicestellen.de

 


Worin liegt der Unterschied zum Persönlichen Budget "Selbst bestimmen - Hilfe nach Maß"?

 

Das Persönliche Budget "Hilfe nach Maß" wurde im Jahr 1998 modellhaft erprobt und ist mittlerweile flächendeckend als neue Leistungsform eingeführt. Die Gewährung des Persönlichen Budgets ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So ist beispielsweise der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Personen beschränkt, bei denen behinderungsbedingt die Aufnahme in eine vollstationäre Einrichtung bzw. die Förderung im Betreuten Wohnen erforderlich ist. Eine Bewilligung erfolgt nur durch den zuständigen Sozialhilfeträger.

Das (trägerübergreifende) Persönliche Budget nach § 17 SGB IX ist weiter ausgestaltet. Sie können es beantragen, wenn Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aufgrund einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beeinträchtigt ist. Der zuständige Leistungsträger prüft dann, ob Sie einen Anspruch haben. Die Aufwendungen des Persönlichen Budgets sollen insgesamt nicht höher sein als die Kosten, die durch eine Sachleistungserbringung entstanden wären. Ein Antrag auf ein (trägerübergreifendes) Persönliches Budget kann nicht nur beim Sozialhilfeträger, sondern bei einem der genannten Leistungsträger oder bei der gemeinsamen Servicestelle gestellt werden.

 

Das Trägerübergreifende Budget beantragen kann Schwierig werden. Da diese Leistungsform von manchen Leistungsträgern totall abgelehnt wird.

Man sollte sich aber nicht davon nicht einschüttern lassen nach dem Gesetz steht es jeden Behinderten zu. Vor der Beantragung des Persönlichen Budget ist es sehr Hilfreich sich von eine Beratungstelle beraten zu lassen. Bei Antrag umbedingt eine Detailierte Bedarfberechnung mit zu legen. Bei Forsea.de kann man sich sowas runterladen.

Ich kann Forsea.de sehr entpfehlen.


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